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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Raumtechnik Systeme GmbH & Co. KG

(Stand: September 2005)

1. Geltungsbereich 

(1)               Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftige Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern (nachfolgend Käufer genannt). Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.  

(2)       Zuwiderlaufende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.  

(3)       Sollte eine Bestimmung in unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

2. Preise und Zahlungen 

(1)       Die von uns genannten Preise sind stets freibleibend. Sie verstehen sich in Euro, ab Lager oder ab Werk, ausschließlich Versandkosten, Zoll, Verpackung und zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Berechnung erfolgt zu dem am Absendetag maßgebenden Preis.  

(2)       Die Zahlung hat bar und netto Kasse binnen 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Zahlung, bei Schecks und Wechseln der Tag der Gutschrift.  

(3)       Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt angenommen.  

(4)       Wir sind in allen Fällen nur bei ausreichender Bonität des Käufers zur Leistungserbrin­gung verpflichtet und können im Zweifelsfalle die Lieferung von Vorauskasse oder vor­heriger Stellung von Sicherheiten abhängig machen. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein oder wird eine solche nachträglich be­kannt, können wir auch dann sofortige Zahlung verlangen, wenn wir dem Käufer ein Zah­lungsziel eingeräumt haben. Daneben besteht für uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

3. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

 Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur dann zu, wenn sein Gegen­anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.  

4. Lieferzeit und Lieferung 

(1)               Die Zusage von Lieferterminen erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeiten und der Selbstbelieferung. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um bis zu zwei Wochen, wenn wir selbst nicht rechtzeitig beliefert werden. Steht der Herstellung oder Lieferung der Waren für mehr als sechs Monate ein Hindernis im Wege, so können wir vom Vertrag zurücktreten.

(2)       Führen wir die Unmöglichkeit oder den Verzug mit der Lieferung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei, so steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt und Schadensersatz zu. Das Rücktrittsrecht im Falle des Verzuges verlangt, dass der Kunde zuvor schriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat. Der Schadensersatz ist außer bei vor­sätzlichem Handeln auf den Zeitpunkt des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Scha­dens begrenzt. Haben wir lediglich durch fahrlässiges Verhalten den Verzug verursacht oder die Lieferung unmöglich gemacht, haften wir nicht, es sei denn, dass vertragliche Hauptpflichten verletzt wurden.

(3)       Der Versand wird, wenn keine bestimmte Versandart vereinbart worden ist, nach eigenem Ermessen vorgenommen, jedoch ohne Garantie für die billigste Verfrachtung.  

(4)       Für vereinbarte Rücksendung erheben wir mindestens 10 % Bearbeitungsgebühr für Lagerware und mindestens 20 % für Kommissionsware bzw. mindestens den Satz, den wir durch unseren Vorlieferanten berechnet bekommen. Alle Rücksendungen müssen vor dem Versand mit uns abgesprochen werden. Die Rücksendungen sind frei Haus vorzu­nehmen.  

5. Produktangaben 

(1)       Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie die Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. 

(2)       An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und andere Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustim­mung nicht zugänglich gemacht werden.  

6. Gefahrübergang 

(1)               Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver­schlechterung auf den Käufer über. 

(2)               Verzögert sich die Übergabe aufgrund eines Umstandes, den der Käufer zu vertreten hat, oder auf dessen Anweisung, so geht die Gefahr von dem Tage der Anzeige der Versand­bereitschaft auf den Käufer über. Nur auf ausdrückliche schriftliche Anforderung des Verkäufers sind wir verpflichtet, auf dessen Kosten die bei uns lagernde Ware zu versichern.  

(3)       Die vorstehende Regelung gilt auch in den Fällen, in denen ein Liefertermin nicht verein­bart ist mit der Maßgabe, dass die Gefahr auf den Käufer fünf Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft übergeht.  

7. Eigentumsvorbehalt 

(1)       Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, sowie bis zur Zahlung aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer verwahrt die Vor­behaltswaren unentgeltlich für uns.  

(2)       Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sachgesamtheit. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des vorstehenden Absatzes.  

(3)       Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern, wenn er sich nicht in Zahlungsverzug mit unseren Kaufpreisforderungen befindet.  

(4)       Der Käufer tritt an uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen. Wird die Vorbe­haltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Ab­tretung der Forderung aus dieser Weiterveräußerung nur bis zur Höhe des dem Käufer vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wertes der Vorbehaltsware. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die ebenfalls nicht dem Verkäufer gehören, weiter veräußert wird. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. 

(5)       Der Käufer ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Einzugsermächtigung können wir aus berechtigten Interessen einschränken und aus wichtigem Grund, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges, widerrufen. Wir können verlangen, dass uns der Käufer die ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderliche Angaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung offen legt.  

(6)       Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicher­heiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um 20 % oder mehr übersteigt.  

(7)       Der Käufer erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude, auf oder in dem sich die Gegenstände befinden, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware an sich zu nehmen.  

(8)               Der Käufer hat uns von jeder Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung oder sonstigen unsere Eigentumsrechte beeinträchtigenden Maßnahmen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer hat die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung der Eingriffe Dritter, insbesondere die etwaiger Interventionsprozesse, zu tragen.  

8. Gewährleistung und Haftung 

(1)       Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbes­serung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Für den Fall der Nachbesserung sind wir dazu verpflichtet, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zu einer Nachbesserung am Montageort sind wir nur verpflichtet, wenn wir an diesem Ort verantwortlich montiert haben. Haben wir keine Montagearbeiten durchgeführt, sondern die Ware lediglich angeliefert, ist der Kunde verpflichtet, uns die mangelhafte Ware zur Nachbesserung zurückzusenden.  

(2)       Erfolgt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer – unter Berück­sichtigung unserer Liefermöglichkeiten – angemessenen Frist oder schlägt die Nachbes­serung und/oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 

(3)               Für den Fall, dass es sich um einen Handelskauf handelt, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.  

(4)       In den Fällen, in denen der Kunde nicht Verbraucher ist, verjähren die vorstehenden Gewährleistungsansprüche in einem Jahr ab Gefahrübergang.  

(5)       Schadensersatzansprüche des Käufers können nur insoweit gegen uns geltend gemacht werden, als sie auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung oder auf vor­sätzlich oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen vor Vertrags­schluss durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur im Fall der Verletzung einer vertrag­lichen Hauptpflicht und/oder bei Personenschäden. Mit Ausnahme von Personenschäden sind Umfang und Höhe unserer Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt.  

(6)       Die im vorstehenden Absatz aufgeführte Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit An­sprüche aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB sowie Produkthaftungsan­sprüche geltend gemacht werden. 

(7)               Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß auch dann, wenn Vertragsgegenstand nicht die Lieferung einer vertretbaren Sache, sondern die Lieferung eines nach individuellen Vorgaben konzipierten und gefertigten Produktes ist oder wenn wir ergänzend zur Lieferung oder als eigenständige Leistung Konstruktions- und Einbau­vorschläge ausarbeiten, statische Berechnungen vornehmen, Materialkalkulationen durchführen und sonstige Instruktionen erteilen. 

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 

(1)       Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Teile aus allen Vertragsbeziehungen ist 73760 Ostfildern, Bundesrepublik Deutschland.  

(2)       Für die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundes­republik Deutschland. 

(3)       In den Fällen, in denen es sich um ein Handelsgeschäft handelt, wird 73760 Ostfildern als Gerichtsstand vereinbart.

 
   

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